Pflege ABC: Grundpflege und Haushaltshilfe in Bretten
Beratungseinsatz
Wenn Pflegebedürftige ausschließlich Pflegegeld erhalten, müssen Sie und Ihre Pflegeperson in bestimmten zeitlichen Abständen eine Beratung durch einen zugelassenen Pflegedienst in Anspruch nehmen. In den Pflegestufen I und II ist dieser Beratungseinsatz einmal im Kalenderhalbjahr, in der Pflegestufe III einmal im Kalendervierteljahr notwendig. Die Kosten übernimmt Ihre Pflegekasse. Diese gesetzliche Vorschrift hat zum Ziel, Ihnen und Ihrer Pflegeperson Unterstützung und Beratung zu geben. Außerdem sollen mögliche Pflegefehler frühzeitig erkannt werden.
Gesonderte Betreuungsleistungen
Die gesonderten Betreuungsleistungen erhalten laut Pflegeversicherungsgesetz Menschen, deren Alltagskompetenz in einem erheblichen Maß eingeschränkt ist.
Höherstufung
Bei Verschlechterung oder Veränderung der Pflegesituation haben Sie jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Höherstufung bei Ihrer Pflegekasse zu stellen. Der Ablauf ist der gleiche, wie unter dem Punkt Pflegeeinstufung beschrieben.
Inkontinenzversorgung
Bei bestehender Inkontinenz erhalten Sie für notwendiges Inkontinenzmaterial ein Rezept je Quartal durch Ihren Hausarzt.
Da manche Krankenkassen Rabattverträge mit einzelnen Herstellern oder Sanitätshäusern abgeschlossen haben, erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse, wo Sie Ihr Inkontinenzrezept einlösen können.
Kombinationsleistung
Sie nehmen Hilfe durch einen Pflegedienst in Anspruch und der Sachleistungsbetrag Ihrer Pflegestufe wird nicht vollständig ausgeschöpft. In diesem Fall erhalten Sie ein anteiliges, prozentuales Pflegegeld ausgezahlt und man spricht von Kombinationsleistung.
Kurzzeitpflege
Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf stationäre Pflege angewiesen, insbesondere zur Bewältigung von Krisensituationen bei der häuslichen Pflege oder übergangsweise im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in entsprechenden stationären Einrichtungen. Bei der Kurzzeitpflege wird betragsmäßig nicht nach Pflegestufen unterschieden; es steht jedem der Betrag von 1612,00 € für maximal 28 Tage pro Jahr zur Verfügung.
Während dieser Zeit wird das Pflegegeld mit dem halben Betrag durch die Pflegekasse weitergezahlt.
Pflegebedürftigkeit
Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Pflegeversicherungsgesetzes sind damit Personen erfasst, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung im Bereich der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer - voraussichtlich für mindestens 6 Monate - in erheblichem oder höherem Maße Hilfe bedürfen.
Pflegeeinstufung
Sie beantragen eine Pflegeeinstufung bei Ihrer Krankenkasse:
- Ihre Pflegekasse beauftragt den Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
- Der Gutachter des MDK vereinbart in der Regel einen Termin in Ihrer Häuslichkeit, um die Begutachtung durchzuführen.
- Hierbei ermittelt er den Hilfebedarf für die persönliche Körperpflege, Ernährung und Mobilität, Feststellung vorhandener Einschränkungen der Alltagskompetenz sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
- Der MDK erstellt ein individuelles Gutachten und empfiehlt die angebrachte Pflegestufe. Das Gutachten wird an die Pflegekasse weitergeleitet.
- Innerhalb von fünf Wochen sollten Sie von Ihrer Pflegekasse einen schriftlichen Bescheid über den Ausgang der Begutachtung erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, melden Sie sich bitte bei Ihrer Pflegekasse, da Ihnen für jede angefangene Woche der Fristüberschreitung 70,00 € zustehen.
Pflegegeld
Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege durch selbstbeschaffte Pflegepersonen in geeigneter Weise sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen. Das Pflegegeld wird dem Pflegebedürftigen von der Pflegekasse überwiesen. Dieser kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen. Somit ist er in der Lage, den ihn versorgenden und betreuenden Personen eine Anerkennung für die geleistete Unterstützung zukommen zu lassen.
Die Höhe des Pflegegeldes bemisst sich nach der jeweiligen Pflegestufe:
- Pflegestufe I: 244,00 €
- Pflegestufe II: 458,00 €
- Pflegestufe III: 728,00 €
Pflegerische Verbrauchsartikel
Zu den pflegerischen Verbrauchsartikeln zählen Desinfektionsmittel, Handschuhe, Krankenunterlagen (waschbar oder als Einmalartikel), Schürzen und ähnliches. Für diese Produkte stellt die Pflegekasse auf Antrag einen Betrag von 40,00 € pro Monat zur Verfügung.
Bitte wenden Sie sich an Ihr Sanitätshaus, dieses berät Sie gerne und unterstützt Sie bei der Antragsstellung.
Pflegesachleistung
Die Pflegesachleistung kommt für Sie infrage, wenn Sie die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen möchten. Sie entscheiden, beraten durch Ihren Pflegedienst, welche Hilfestellungen für Sie sinnvoll sind, um weiterhin die eigene Häuslichkeit genießen zu können.
Die Höhe des Sachleistungsbetrages bemisst sich nach der Pflegestufe:
- Pflegestufe I: 468,00 €
- Pflegestufe II: 1144,00 €
- Pflegestufe III: 1612,00 €
Technische Pflegehilfsmittel
Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen Betten, Rollstühle, Toilettenstühle, Weichlagerungsmatratzen, Lifter der verschiedensten Arten und ähnliches. In der Regel handelt es sich hierbei um die leihweise Überlassung der Hilfsmittel durch Ihre Pflegekasse.
Geregelt ist die Versorgung mit dieser Art von Hilfsmitteln im SGB XI, Abs. 3.
Mehr erfahren Sie in unserem Infoblatt Pflegehilfsmittel und Umbaumaßnahmen.
Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Um in der eigenen Häuslichkeit leben zu können, ist es eventuell notwendig, den Wohnraum des Pflegebedürftigen anzupassen. Für solche Maßnahmen, die das Wohnumfeld verbessern, können Sie bei der Pflegekasse Zuschüsse beantragen, beispielsweise um das Bad behindertengerecht zu gestalten.
Beantragen Sie die Zuschüsse bei Ihrer Pflegekasse vor Beginn des Umbaues.
Verfügungen und Vollmachten
Immer wieder entstehen Fragen zu den Themen Verfügung und Vollmacht. Ein paar Worte hierzu im Download, informativ, aber ohne Rechtssicherheit. Unverbindliche Beratung erhalten sie beim Vormundschaftsgericht und der Betreuungsbehörde des Landkreises Karlsruhe.
Verhinderungspflege
Die Verhinderungspflege ist eine zusätzliche Leistung der Pflegeversicherung und dient der Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger.
Zuzahlung und Befreiung
Grundsätzlich ist jeder gesetzlich Versicherte bei Krankenkassenleistungen zu der Zuzahlung verpflichtet bis zu einer Höhe von 2 % seines Einkommens. Für chronisch Kranke liegt die Belastungsgrenze bei 1 %.
Beim Überschreiten der Belastungsgrenzen können sich die Versicherten von der Zuzahlung für das laufende Jahr befreien lassen.
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